AGB

AMI Promarketing
© AMI Promarketing

Allgemeine Geschäftsbedingungen
AMI Promarketing Agentur-Holding GmbH
Landhaus Boulevard Top 21, 3100 St. Pölten
Stand: Februar 2020

1. Allgemeines
AMI Promarketing Agentur-Holding GmbH, im Folgenden kurz AMI genannt, schließt Verträge ausschließlich aufgrund folgender allgemeiner Geschäftsbedingungen. Gegenteiligen AGB wird ausdrücklich widersprochen und werden von AMI nicht anerkannt. Mit der Erteilung des Auftrages durch den Vertragspartner gelten die AGB von AMI als vom Vertragspartner akzeptiert.
Für öffentliche Veranstaltungen, bei denen AMI der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird, haben diese AGB keine Gültigkeit. Für öffentliche Veranstaltungen gelten ausschließlich die dafür aufgestellten und kommunizierten (jeweilige Websites und Veranstaltungsorte) Hausordnungen/Vertragsbedingungen bzw. Teilnahmebedingungen. Dies gilt auch, wenn AMI aufgrund einer Vollmacht im Namen und auf Rechnung eines Veranstalters handelt.

2. Vertragsabschluss & Leistungsumfang
Verträge kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des Vertragspartners zustande. Eine Angebotsannahme kann durch firmenmäßige Zeichnung des Angebots/einer Auftragsbestätigung, Bestätigung via E-Mail oder Telefon oder durch sonstige schlüssige Handlung seitens des Vertragspartners erfolgen. Einer schriftlichen Auftragsbestätigung bedarf es daher nicht zwingend. Angebote von AMI sind für diese 3 Wochen ab dem Datum der Angebotsstellung bindend, wobei sich AMI die Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechnungsfehlern sowie Preisänderungen infolge allgemeiner Preis- und Lohnerhöhungen sowie Änderungen der Wechselkurse und Import bzw. Exportbedingungen vorbehält.
Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von AMI. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.

3. Leistungserbringung
AMI ist bemüht, Liefertermine genau einzuhalten, jedoch sind alle Angaben über Liefertermine unverbindlich. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von AMI nicht beeinflusste bzw. nicht ausschließlich zu vertretende Ereignisse wie Epidemien Pandemien, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechungen der Energieversorgung etc. befreien AMI für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht; wird durch die genannten Ereignisse die Leistung unmöglich, so erlischt die Leistungspflicht von AMI.

Erfolgt die Absage einer Werkleistung oder Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, ist diese höhere Gewalt nicht der Sphäre von AMI zuzurechnen. Ist AMI ungeachtet dessen leistungsbereit, so entfällt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts, jedenfalls aber auch nicht die Verpflichtung zum Ersatz von bereits zugekauften Drittleistungen zuzüglich Gewinnaufschlag und aller bis dahin aufgewendeten und in Auftrag gegebenen Leistungen samt Gewinnaufschlag.

Insoweit AMI aus eigenem Verschulden in Leistungsverzug gerät, ist ihr vom Vertragspartner schriftlich eine angemessene, keinesfalls 3 Wochen unterschreitende Nachfrist zu gewähren, wobei der Fristenlauf durch die Zustellung der Fristsetzung ausgelöst wird. Nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt, ein Schadenersatzanspruch ist jedoch jedenfalls ausgeschlossen.
Alle Leistungen von AMI sind vom Vertragspartner zu überprüfen und umgehend, spätestens jedoch binnen 3 Tagen schriftlich abzulehnen. Bei nicht rechtzeitiger Ablehnung gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt. Der Vertragspartner wird die rechtliche, insbesondere die wettbewerbs- und immaterialgüterrechtliche Zulässigkeit der Leistungen von AMI überprüfen lassen und die hiermit verbundenen Kosten selbst tragen.

4. Stornobedingungen
Bei einer Stornierung des Vertrages/Auftrages werden folgende Beträge in Rechnung gestellt:
ab Auftragserteilung 30 % des Gesamtentgeltes
ab 4 Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung 50 % des Gesamtentgeltes
ab 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung 80 % des Gesamtentgeltes
ab 1 Woche vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung 100 % des Gesamtentgeltes

Stornobedingungen Drittanbieter unterliegen nicht der Inhaltskontrolle von AMI. Etwaige Nichtigkeiten in AGB bzw. Stornobedingungen der Drittanbieter haben keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit der AGB von AMI.
Handelt es sich bei der Absage einer Werkleistung bzw. Veranstaltung um ein Ereignis von höherer Gewalt, kann man hier rechtlich von einer nachträglichen Unmöglichkeit der Erfüllung des abgeschlossenen Leistungsvertrages sprechen. Nachdem eine solche Höhere Gewalt nicht der Spähre von AMI zugerechnet werden kann, entfällt auch nicht die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten und belegbaren AMI-Werklohns.

5. Gewährleistung
Die Leistungen der AMI sind vom Vertragspartner unverzüglich nach Ablieferung bzw. Fertigstellung zu untersuchen und sind hierbei festgestellte Mängel unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes der AMI schriftlich detailliert anzuzeigen. Mängel, die trotz sachgemäßer Untersuchung erst später hervortreten, sind der AMI vom Vertragspartner unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, widrigenfalls die Leistung als genehmigt gilt. Nach Ablauf von 3 Monaten ab Leistung ist jegliche Gewährleistung auch für versteckte, nicht erkennbare Mängel erloschen. Die Gewährleistung der AMI beschränkt sich nach deren Wahl auf Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch der mangelhaften Leistung gegen eine mängelfreie. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind grundsätzlich ausgeschlossen.

6. Haftung
AMI verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers. Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass sich AMI zur Leistungserbringung auch Gehilfen bedienen kann. Für den Fall eines von einem Gehilfen von AMI verursachten Schadens, tritt AMI sämtliche ihr gegen den Gehilfen zustehenden Ansprüche ohne Gewähr an den Vertragspartner ab und verzichtet der Vertragspartner im Gegenzug auf die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche gegenüber AMI.
AMI bietet dem Auftraggeber an, für Veranstaltungen nach Möglichkeit eine ausreichende Veranstaltungshaftpflicht- und Transportversicherung abzuschließen. Die Kosten der benötigten Versicherungen werden jedenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

7. Preise
Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzliche Abgaben, wie zum Beispiel die Werbeabgabe.
Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Vertragspartners ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von AMI sind, werden in Abstimmung mit dem Vertragspartner nach gesondert zu definierenden Stundensätzen von AMI in Rechnung gestellt.

8. Zahlung Agentur
Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang prompt zur Zahlung fällig.
Darüber hinaus ist AMI berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:
50% der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag
50% der vereinbarten Vergütung bei Erhalt einer vollständigen Abrechnung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung.
Abzüge jeglicher Art sind ausgeschlossen.

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Darüber hinaus kann AMI alle durch den Verzug entstehenden Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung stellen.

9. Beauftragung Dritter
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners.
Um von Dritten, die im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners beauftragt werden, die besten Konditionen zu erhalten, ist es notwendig verschiedene Leistungen vorweg, am Tag der Veranstaltung oder innerhalb weniger Tage zu bezahlen. Zur Finanzierung dieser Kosten wird eine verpflichtende Akontierung der anfallenden Veranstaltungsproduktionskosten im Rahmen der Auftragserteilung einvernehmlich vereinbart.
Im Falle einer Absage einer Werkleistung bzw. Veranstaltung ist AMI berechtigt, die anfallenden Stornokosten Dritter, die im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners beauftragt wurden, dem Vertragspartner weiter zu verrechnen.

10. Nutzungsrechte und Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Nutzungsrechte an den Kreativleistungen verbleiben – sofern nicht schriftlich anders vereinbart wird – bei AMI. Sofern nichts anderes vereinbart ist, überträgt AMI lediglich eine einmalige Nutzungsbewilligung. Nutzungen, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehen, bedürfen der Einwilligung von AMI. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus zu verwenden. Insbesondere ist der Vertragspartner zum Weiterverkauf und zur Weitergabe von Kreativleistungen von AMI nicht berechtigt. Alle übrigen Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von AMI. AMI hat das alleinige Verwertungsrecht an ihren Entwürfen, Konzepten, Ideen, Präsentationsunterlagen, Angeboten, etc. Sie überträgt Nutzungsrechte an diesen Urheberrechten nur in dem Umfang, der vertraglich vereinbart wird.
Die von AMI erstellten Arbeiten, Entwürfe, Konzepte, Ideen, Präsentationsunterlagen, Angeboten, etc. dürfen in jedem Fall nur mit ausdrücklicher Zustimmung von AMI und gegen angemessene zusätzliche Entschädigung für eigene Interessen des Vertragspartners bzw. für Dritte verwendet werden.

11. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

12. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sämtliche von AMI eingegangenen Rechtsverhältnisse unterliegen österreichischem, materiellem Recht. Bestimmungen internationaler Übereinkommen kommen nicht zur Anwendung. Erfüllungsort ist St. Pölten. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in St. Pölten vereinbart.